Wusstest du schon –

was die badische Landessynode jüngst beschäftigte?

 

 

Die Landessynode ist neben dem Landesbischof bzw. der Landesbischöfin, dem Landeskirchenrat und dem Evangelischen Oberkirchenrat eines der vier Leitungsorgane der Landeskirche.

 

Sie ist gleichsam das Parlament der Landeskirche und tagt zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, und setzt sich zusammen aus über 70 gewählten Mitgliedern aus den 24 Kirchenbezirken und ca. 10 aus Leitungsämtern der Landeskirche berufenen Mitgliedern.

 

 

 

Karte mit den 24 Kirchenbezirken der Landeskirche (je mit Dekanen, Schuldekanen
und Bezirkssynoden).

 

 

 

 

13. Landessynode vom 14. bis 20. April 2024 in Bad Herrenalb

Neben innerkirchlichen Schwerpunkten beschäftigte sich die Landessynode mit Konfliktthemen der gegenwärtigen Gesellschaft:
 

14.4.

„Bei Menschen, die geneigt sind, die AfD zu wählen, müssen wir alles daransetzen, diese für die demokratische Mitte zurückzugewinnen.“ (Landesbischöfin)
 

17.4.

Zur EKD-Studie zur sexualisierten Gewalt in der evangelischen Kirche und in der Diakonie.

Der Landeskirchenrat hat beschlossen, drei neue Stellen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu schaffen. Es geht um: Prävention – Intervention ‒ Begleitung ‒ Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt in der Landeskirche.

 

Es gibt schon eine Stabsstelle zum Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und vor sexueller Gewalt

und ein Vertrauenstelefon:

2023 habe es zwei Meldungen gegeben. „Jetzt haben wir schon zwölf.“

19.4.

Mit großer Mehrheit beschloss die Synode, dass ein explizites Diskriminierungsverbot in die Grundordnung, Artikel 2, Absatz 2 der Landeskirche aufgenommen wird ‒ nämlich dass niemand wegen einer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden dürfe.

Die Grundordnung ist gleichsam die Verfassung der Landeskirche. Sie wurde 1958 unter Landesbischof Julius Bender erarbeitet und eingeführt, fortlaufend gab es viele Änderungen / Ergänzungen, und eine Neufassung 2007.

Die Grundordnung enthält: die Unionsurkunde von 1821, die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934; ein Leitungs- und Wahlgesetz (LWG); sie hat heute 113 Artikel. Grundordnung (GO) der Landes-kirche von 1958 - wie das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik von 1949, das jetzt 75 Jahre alt wurde.

Der neu gefasste Artikel 2 Absatz 2 lautet: „Eine diskriminierende Behandlung etwa aufgrund des Geschlechtes, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität (LSBTIQ), einer Behinderung, einer rassistischen Zuschreibung oder ethnischer Herkunft ist unzulässig. Eine Ungleichbehandlung aus sachgebotenen Gründen bleibt unberührt.“

Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass die in der Lebensordnung Ehe und Trauung eingeräumte Möglichkeit für Pfarrpersonen, Trauungen aus persönlichen Gründen abzulehnen, aufgrund dieser Neuregelung geändert werden muss (Gewissensvorbehalt).

Die Genderthematik wurde nicht ausdrücklich geklärt; es gibt jedoch eine Referentin für Gender, Lebensalter, Lebensformen.

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Urteil des hiesigen Berichterstatters:

 

Die Landessynode sollte sich um die um ihr Überleben kämpfenden Kirchen/Gemeinden kümmern statt um (Partei-) Politik und sich um vakante Pfarrstellen sorgen statt drei neue, nichtpfarramtliche Stellen zu schaffen.

 

 

Anhang:

Kirchliche Strukturen sind den staatlichen vergleichbar:

 

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) mit 20 Glied- bzw. Landeskirchen wie

Bundesrepublik Deutschland (BRD) mit 16 Bundesländern

 

Landeskirche(n) wie Bundesland(er) (nicht deckungsgleich)

 

Leitungsorgane:

 

Landessynode (mit Ausschüssen) wie Landtag (mit Ausschüssen)

Landeskirchenrat wie Ständiger Ausschuss des Landtags

Oberkirchenrat mit Referaten wie Landesregierung mit Ministerien

Landesbischof wie Ministerpräsident

 

Kirchenbezirke (mit Dekan, Schuldekan, Kreissynode) wie Landkreise (mit Landrat, Kreistag)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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© Gerhard Schwinge