Teil IV:

 

Die Badische Union 1821

 

Es galt nach der Entstehung des Großherzogtums selbstverständlich nicht nur, organisatorische Maßnahmen zu treffen. Wichtig war auch die Klärung zwischenkirchlicher und damit theologischer Fragen angesichts der nun bestehenden lutherischen und refor-   mierten Teilkirchen. So wurden verschiedene Kommissionen gebildet, in verschiedenen Zusammensetzungen bestehend aus den  drei Kirchen- bzw. Ministerialräten der Evangelischen Kirchensektion im Innenministerium – den Lutheranern Nikolaus Sander (1750‒1824, von ihm gibt es kein Bildnis) und Johann Peter Hebel (1760‒1826) und dem Reformierten Johann Ludwig Ewald (1748‒1822) sowie aus weiteren Geistlichen beider Konfessionen im Großherzogtum, eingeschlossen Professoren der Theo-logischen Fakultät Heidelberg, nämlich dem lutherischen Dogmatiker Friedrich Heinrich Christian Schwarz (1766‒1837, 1804 nach Heidelberg berufen) und dem wenig in Erscheinung tretenden reformierten Dogmatiker Carl Daub (1765‒1835, seit 1795   in Heidelberg).

Die Kommissionen sollten theologische Fragen, wie vor allem das Abendmahlsverständnis klären und Vorschläge für Neufassungen der wichtigsten kirchlichen Bücher erarbeiten: hauptsächlich eines Katechismus als Lehr- und Bekenntnisbuch, einer ebenfalls für den Religionsunterricht benötigten Biblischen Geschichte, der Agende als Gottesdienstordnung und schließlich einer Kirchenverfassung, woraus später die Unionsurkunde von 1821 hervorging. Die oft kontrovers geführten Verhandlungen dieser Kommissionen, ein-schließlich verschiedener Gutachten, führten allerdings zum Teil erst nach weiteren Jahren zu Ergebnissen (1824 Biblische Geschichten von Hebel, 1830 erster Unionskatechismus).

 

In der örtlichen kirchlichen Arbeit hatte es schon länger da und dort eine Zusammenarbeit von Reformierten und Lutheranern gegeben, erklärlicherweise durchweg in den Städten der ehemaligen Kurpfalz, wo die Reformierten um ihre Vorherrschaft fürchteten und die Lutheraner sich integrieren wollten, teilweise sogar auch die sich ebenfalls in der Minderheit befindlichen Katholiken. So wurde schon 1803 die Theologische Fakultät der Universität Heidelberg im Sinne einer konfessionellen Ausgewogenheit durch die Berufung weiterer Professoren reorganisiert. 1808 wurden die zuvor je für sich beste-henden konfessionellen Schulen fusioniert. Ebenfalls erließ der Oberkirchenrat eine Anweisung an die Pfarrer beider evangelischen Konfessionen in den drei „Hauptstädten“ Mannheim Heidelberg und Karlsruhe, sich in den Gottesdiensten gegenseitig zu vertreten („Kanzeltausch“) und sogar beim Abendmahl – dem wichtigsten interkonfessionellen Streitpunkt ‒ sich gegenseitig zu assistieren. So kamen sich die Geistlichen der beiden Konfessionen einander näher, während die Gemeindeglieder meistens gar nicht mehr wussten, warum sie eigentlich verschiedenen Kirchen angehören sollten.

 

Die Unionssynode

Nach verschiedenen Eingaben genehmigte Großherzog Ludwig am 7. Juli 1820 die Einberufung einer so noch nicht dagewe-senen Generalsynode mit dem Ziel, eine Kirchenvereinigung der lutherischen und reformierten Kirchen in Baden kirchenrecht-lich festzumachen. Mit der Schaffung einer solchen Generalsynode – bis dahin hatte es nur Pfarr- und Diözesansynoden gegeben – war die Frage ihrer paritätischen Zusammensetzung und der Regelmäßigkeit ihres Zusammentretens zu klären.   Der Großherzog ernannte zunächst als Präsidenten der Synode seinen Staatsminister Christian Freiherr von Berckheim und beauftragte zugleich die Evangelische Kirchensektion mit der Durchführung von Wahlen in allen Kirchenbezirken. Dadurch traten allerdings Verzögerungen ein.

 

Die vorgegebene Zusammensetzung der dann 44 synodalen Abgeordneten für die Generalsynode aus allen Teilen des Großherzogtums ergab: Außer den sechs Mitgliedern der Kirchensektion durch ihr Amt, den drei Geistlichen Sander, Hebel  und Ewald und drei „Weltlichen“, hier zur konfessionellen Ausgewogenheit zwei reformierte und ein lutherischer, handelte es sich um 36 gewählte Mitglieder: je acht lutherische und reformierte Geistliche sowie elf lutherische Weltliche und neun reformierte Weltliche, außerdem um die beiden berufenen Heidelberger Theologieprofessoren Schwarz und Daub. ‒ Es ergab sich also trotz des lutherischen Übergewichts in der Einwohnerschaft eine paritätische Ausgeglichenheit.

Am 2. Juli trat die Generalsynode zusammen und versam-melte sich in der Karlsruher Stadtkirche, von Friedrich Weinbrenner am Markt erbaut und erst fünf Jahre zuvor, im Juni 1816 eingeweiht. Das – lange! – Eröffnungsgebet sprach der höchste evangelische Repräsentant des Landes, Prälat Hebel. Die Einführungsrede hielt sein zehn Jahre älterer Kirchenratskollege Sander.

Darin verlas und erläuterte dieser den von der Kirchensektion aufgrund der Arbeit verschiedener Kommissionen verfassten Unionsentwurf mit seinen fünf Teilen: gemeinsames Lehrbuch (Unionskatechismus), Kirchenverfassung, Kirchenordnung und Liturgie, Kirchengemeindeordnung und Kirchenvermögen. Sander hatte dazu zweifellos in den zurückliegenden Jahren die meiste Vorarbeit geleistet, weil die Kirchenvereinigung sein Herzensanliegen war.

 

Dies kann von Hebel in keiner Weise gesagt werden, wenn es auch immer wieder behauptet wird. Hebel zählte, obwohl das Kind einer konfessionellen Mischehe, aus dem lutherischen Oberland stammend, als lutherischer Kirchenmann. Das Anliegen der Kirchenvereinigung betraf ihn also nicht persönlich; darum hielt er sich hierin zurück, soweit seine Amtspflichten es zuließen. Auch kann nicht behauptet werden – was immer wieder geschieht ‒, dass Sander Hebels enger Freund war: Obgleich fast in jedem Brief Hebels die Wörter Freund, Freundin, Freundschaft mindestens einmal auftauchen, geschieht dies an den Stellen, an denen Hebel den „K.R.“ (Kirchenrat) Sander erwähnt (in den frühen Jahren: Prof. Sander oder einmal Sander Nikki), kein Mal.

 

Nach Sander hatten der reformierte Kirchenrat Ewald und der lutherische Heidelberger Professor Schwarz die größten Anteile an der Entstehung der Union, allerdings oft mit unterschiedlichen Positionen.

 

Am 26. Juli wurde die in den gut drei zurückliegenden Wochen erarbeitete Unionsurkunde von sämtlichen Mitgliedern der Generalsynode unterzeichnet. Die wichtigsten Punkte der einer Kirchenverfassung ähnlichen Urkunde betrafen die Bekenntnisfrage in § 2 und das Abendmahlsverständnis in § 5. In § 2 wurden als gemeinsame Bekenntnisschriften genannt: das übergreifende Augsburgische Bekenntnis von 1530, Luthers Kleiner Katechismus von 1529 und der reformierte Heidelberger Katechismus von 1563; das Apos-tolische Glaubensbekenntnis wurde als gemeinsam vorausgesetzt. Als nicht strittig wurde die Taufe nicht eigens behandelt, dagegen aber die Freiheit der Erforschung der Heiligen Schrift. Die Abendmahlskonkordie in § 5 (bis heute abgedruckt im Evangelischen Gesangbuch für Baden) klärte in Form von acht Fragen und Antworten das eigentlich unterschiedliche Abendmahls-verständnis und § 6 so konkrete liturgische Fragen wie das Reichen von geschnittenem Brot bei der Kommunion (reformiert, heute ungesäuertes Weißbrot, statt der lutherischen Hostien in Form von Oblaten).

 

Vor der Unterzeichnung hatte Großherzog Ludwig am 23. Juli „den Entwurf einer Vereinigungsakte der zwei protestantischen Religionsteile Unserer Lande“ genehmigt.

 

Am 2. August wurde den Kirchenräten Sander und Hebel wegen ihrer Verdienste um die Union von der Universität Heidelberg der Ehrendoktor der Theologie verliehen, neben je zwei lutherischen und reformierten geistlichen Synodenmitgliedern (dem bereits todkranken Ewald, der seit langem den Doktor- und Professorentitel besaß, nicht mehr).

 

Am 28. Oktober fand landesweit in den Kirchen eine angeordnete, jetzt nicht mehr konfessionell getrennte Reformations- und Unions-feier in gemeinsamen Gottesdiensten statt. Eigens dafür gedichtete Choräle wurden gesungen. Die Abendmahlsfeiern wurden nach einer neuen Ordnung gehalten.

 

 

 

 

 

 

IN FROMMER EINTRACHT

 

 

 

 

 

 

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