Auf dem Weg zur Union von 18211

Im Blick auf das Jubiläum im Jahr 2021: 200 Jahre badische Union sprach einer der Oberkirchenräte schon im Oktober 2018 vor der Landessynode blumig von einem 200. Geburtstag der Landeskirche.2
 

Unionsjubiläen wurden in Baden schon 1871, 1896, 1921, 1971 und 1996 begangen. In den Jahren 1846 und 1946 fanden zeitbedingt keine statt, im Vormärz und in der Vorrevolutionszeit von 1848, hundert Jahre später in der noch wirren Nachkriegszeit.3  Am ehesten handelte es sich 1921 um ein landeskirchenweit gefeiertes Ereignis mit Fest-gottesdiensten, über die sonst vor allem kirchengeschichtlichen Publikationen hinaus.

 

1871 und 1921wurde zugleich an den Reichstag zu Worms 1521 erinnert, auf dem Luther den Widerruf seiner refor-matorischen Schriften verweigerte, ein die Reformation und damit die evangelische Kirche begründendes Datum, nämlich die die Folgezeit bestimmende große neuzeitliche Kirchenspaltung. 2021 wird in Worms dieses Ereignisses vielfach feiernd gedacht. ‒ 1871 wurde in das öffentliche Gedenken bereits die Gründung des Deutschen Reiches im Januar desselben Jahres miteinbezogen und wahrhaftig die Hoffnung auf eine deutsche Nationalkirche als einer Union von Protestanten und Katholiken artikuliert.4

Erste Ansätze zu einer Kirchenvereinigung

 

Die badische Union von 1821 war die Vereinigung der beiden protestantischen Konfessionen der Lutheraner und der Reformierten im Großherzogtum Baden. Grund für sie war also eine Spaltung. Diese Kirchenvereinigung war verwaltungs-mäßig notwendig und kirchlich wünschenswert geworden, nachdem 1803 die Erweiterung der lutherischen Markgrafschaft Baden durch die reformierte Kurpfalz zum bikonfessionellen Kurfürstentum, ab 1806 dann zum Großherzogtum Baden geschehen war. Erste Regelungen für die neue Situation geschahen – jeweils in den Paragraphen 1 ‒ durch die Organisationsedikte von 18035 und die Konstitu-tionsedikte von 1806, beide verfasst von Staatsrat Friedrich Brauer (1754‒1813). Insbesondere 1807 die Zusammenlegung der kirchlichen Behörden, des refor-mierten Kirchenrats in Heidelberg mit dem lutherischen Kirchenrat in Karlsruhe zum Oberkirchenrat stellte, von örtlichen Vereinigungen von Kirchengebäuden und Schulen, eine erste Union dar, freilich lediglich eine Verwaltungsunion. An die Stelle des Oberkirchenrats trat 1810 die Evangelische Kirchensektion im Minis-terium des Innern. 

Gebiet des Großherzogtums und der Landeskirche

 

Union von oben ‒ Bemühungen des Kirchenregiments (1803 – 1810)

 

Eine Vereinigung der Konfessionen war ganz im Sinne des toleranten Landesherrn, schon des Markgrafen, dann des Kurfürsten und Großherzog Karl Friedrich (1728‒1811) selbst Sohn eines lutherischen Vaters und einer reformierten Mutter.

 

Sein oberster Beamter, Staatsrat Brauer, gab schon 1803 eine Druckschrift zum Unionsgedanken heraus:  Gedanken über einen Kirchenverein beeder protestantischen Religionsparthieen (Karlsruhe 1803, 112 S.)

1810 wurden dann die drei Kirchen- und Ministerialräte der Kirchensektion mit der kirchlichen Vorbereitung einer Union beauftragt: paritätisch die bei-den Lutheraner und Oberländer Nikolaus Sander (1750‒1824) und Johann Peter Hebel (1760‒1826) (nebenamtlich, weil gleichzeitig Professoren am Gymnasium illustre) und der nichtbadische Reformierte Johann Ludwig Ewald (1748‒1822), der 1805‒1807 Theologieprofessor in Heidelberg gewesen war. Insbesondere hatten sie außer dem Entwurf einer neuen Kirchenverfassung Neufassungen der sog. Kirchenbücher zu erarbeiten: eines Unionskatechismus, einer neuen Biblischen Geschichte und einer Unionsagende. Dabei gab es viel Uneinigkeit und dadurch ständige Verzögerungen. – Für diese Maßnahmen wurde die Bezeichnung: Union von oben üblich.6

 

1810 trat zunächst ein Stillstand in den Vereinigungsbemühungen ein.

 

Union von unten (1817 – 1821)

 

Mit Union von unten sind die Stimmen und Initiativen aus Gemeinden und Kirchenbezirken gemeint. Dabei waren die Unterschiede nicht nur zwischen Stadtgemeinden und Landgemeinden, sondern mehr noch zwischen den Gemein-den des mehrheitlich reformierten Unterlandes und des mehrheitlich lutherischen Oberlandes deutlich.

1806 gab es im Bereich der ehemaligen Kurpfalz 237 reformierte Pfarreien und 97 arme lutherische Diaspora-Pfarreien, die verständlicherweise mehr Interesse an einer Kirchenvereinigung hatten als die Reformierten, die um ihr Privilegien, besonders finanzielle, fürchteten. Im badischen Oberland war es umgekehrt. Allerdings standen 1806 im Großherzogtum in der Gesamtbevölkerung den 25% Lutheranern und 7% Reformierten 68% Katholiken gegenüber. Vor Ort, zumal in den Residenzstädten waren die Konfessionsanteile oft anders, unter anderem wegen der Hofgesellschaf-ten. In den Residenzstädten hatten die Minder-heiten schon lange eigene Kirchen: in Heidelberg die lutherische Providenzkirche von 1659/61 (nach ihrer Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg 1815‒1821 neu aufgebaut); in Karlsruhe die reformierte Kleine Kirche von 1776 (der Vorgängerbau war eine kurz nach der Stadtgründung 1719 ‒ 1721 für die Reformierten gebaute Holzkirche); in Mannheim gab es eine erste lutherische Trinitatiskirche seit 1709.7 ‒ In Mittelbaden gab es zudem reformierte Immigrantengemeinden von Salzburger Hugenotten, von Wallonen und mehr noch von Waldensern.

 

In den Städten vertraten sich die Geistlichen beider Konfessionen schon länger vielfach gegenseitig in Gottesdiens-ten und bei Kasualien. Wichtiger als diese äußeren Tatsachen waren die Initiativen einzelner Gemeinden, ebenso von Pfarrkonferenzen und Provinzialsynoden. Sie wurden durch das Reformationsjubiläum von 1817, das vielerorts gemeinsam mit Festgottesdiensten und Festumzügen gefeiert wurde, verstärkt, wenn nicht sogar ausgelöst. Es folgten Eingaben und Unterschriftenlisten von Gemeindegliedern, gesammelt zwischen Dezember 1817 und März 1818, so in Mannheim (594 Familienväter, etwa gleich viel beider Konfessionen), Schönau bei Heidelberg und in Heidelberg selbst (532 Unterzeichner).

 

 

Kirchengemeinde Mannheim, Archiv M157

 

Die Unterzeichnete Mitglieder der hiesigen Luthe-

rischen und Reformirten Kirche äußern hirmit ihren

ernstlichen und feierlichsten Wunsch, daß die bisherigen

Unterscheidungs Zeichen der beiden Kirchen in Glaubens

Angelegenheiten aufhören, solche nach dem Beispiel mehrerer

Staaten unseres deutschen Vaterlandes in eine Evangelische

Christliche vereinigt, und die Erlangung dieses schönen

Ziels Seiner Königlichen Hoheit unserm gnädigsten Re-

genten durch unterthänigste Bitte vorgelegt werden möge.

 

                                        Mannheim, Monath Dezember 1817

 

Vorsteher und Mitglieder               Vorsteher und Mitglieder

der Reformirten Gemeinde        der Lutherischen Gemeinde

 

[18 Unterschriften                               20 Unterschriften]

Dabei ist nicht zu übersehen, dass dem im Einzelnen Gleichgültige und Gegner, Vorurteile und Kritik gegenüberstan-den. Hervorzuheben ist hier die ausführliche sog. Mosbacher Protestation von 1819. Außerdem besaßen Gemeinde-glieder längst nicht mehr Kenntnisse und überhaupt ein Bewusstsein für theologische Unterschiede in der Lehre der beiden Konfessionen.

Die Aufrufe und Unterschriftenlisten der Gemeindeglieder wurden zunächst den Ortsgeistlichen übergeben und von diesen an die Kirchensektion weitergeleitet, welche sie, mit Gutachten versehen, dem Landesherrn als Summus episcopus vorlegte. Im Juli 1818 beantragte die Kirchensektion dann beim Großherzog die Genehmigung zur Ein-leitung der Vorbereitungen für die Kirchenvereinigung. Die Genehmigung erfolgte – wegen des Regierungswechsels erst im Juni 1819 – in einer öffentlichen Erklärung des neuen Großherzogs Ludwig, in der er betonte, dass eine Vereinigung der beiden Konfessionen ganz seinen Wünschen gemäß sei.

Selbstverständlich äußerten sich, meist mit Gutachten, auch so Exponierte wie der reformierte Heidelberger Heiliggeist-Pfarrer, Inspektor und Dekan Johannes Bähr (1767‒1828; 1826‒1828 Prälat als Nachfolger Hebels) und diesem gegenüber der in Hei-delberg an der Providenzkirche amtierende lutherische Spezial (Dekan) Christian Wolf (1765‒1848). Schließlich gaben dazu die beiden Dogmatiker der Universität Heidelberg ihre Voten ab, der reformierte Carl Daub und der lutherische Friedrich Heinrich Christian Schwarz.8 – Pfarrkonferenzen zum Thema fanden Ende 1819 / Anfang 1820 statt: die Karlsruher Konferenz im November und die Sinsheimer Konferenz im Januar.

 

Ein überkonfessionelles Gemeinschaftswerk acht Monate vor der Unionssynode war die 1820 gegründete Badische Landesbibelgesellschaft.Die ersten vier Direktoren waren zwei Reformierte und zwei Lutheraner, nämlich Ewald, Sander, Hebel und Bähr.

 

Das kirchenpolitische Geschehen 1818 ‒ 1820

 

Am 8. Dezember 1818 war Großherzog Karl, Enkel und Nachfolger Karl Friedrichs, verstorben. Sein Nachfolger wurde Großherzog Ludwig, ein nicht vermählter Sohn Karl Friedrichs, Militär und Onkel von Karl. Beide Großherzöge erteilten ohne persönliches Engagement die notwendigen Genehmigungen für die Einberufung einer Generalsynode, eines bisher nicht existierenden parlamentarischen kirchlichen Leitungsgremiums, auf der Ebene über den Provin-zialsynoden. ‒

Übrigens waren in der großherzoglichen Familie die kirchlichen Einflüsse vielfältig. Großherzog Karl, vermählt mit der Stieftochter Napoleons Stephanie, kann als säkula-risiert gelten, Großherzog Ludwig  stand lediglich in der Tradition der alten lutherischen Markgrafschaft Baden-Durlach. Durch den mit einer Enkelin Karl Friedrichs und Schwes-ter Karls verheirateten König von Bayern ergab sich eine Nähe zur katholischen Kirche, durch den mit einer anderen Enkelin Karl Friedrichs und Schwester Karls verheirateten Zaren Alexander I. kam die Nähe zur russisch-orthodoxen Kirche hinzu, durch den mit einer dritten Enkelin Karl Friedrichs und Schwester Karls verheirateten König von Schweden wiederum die Nähe zum Luthertum.

 

Großherzog Ludwig von Baden

Das Jahr 1818 brachte die als liberal und damit fortschrittlich geltende konstitutionelle Badische Verfassung. Sie schuf eine Ständeversammlung mit zwei Kammern und sah unter anderem die Berufung je eines Reprä-sentanten der beiden großen Kirchen in die I. Kammer vor. Auf evangeli-scher Seite wurde dafür das Amt des Prälaten geschaffen, in das als Erster 1819 Kirchen- und Ministerialrat Hebel berufen wurde. So vertrat dieser bereits zwei Jahre vor der Kirchenvereinigung beide zu der Zeit noch getrennten protestantischen Konfessionen.

Der Oberkirchenrat von 1807 bzw. folgend seit 1810 die Evangelische Kirchensektion als Kirchenbehörde, das Prälatenamt von 1819 als obers-tes geistliches Amt in der entstehenden Landeskirche neben dem landes-herrlichen Kirchenregiment für die nächsten hundert (bis 1918) bzw. 114 Jahre (bis 1933) und die Generalsynode, vorbereitet seit 1819/1820 waren schon (kurz) vor der Kirchenvereinigung von 1821 vier bestehende landes-weite überkonfessionelle kirchliche Leitungsinstitutionen.

Ständeversammlung nach der Verfassung von 1818

Die Unionssynode 1821:

Vereinigung von Lutheranern und reformierten Calvinisten

Bei den während der ersten Jahreshälfte 1820 erfolgenden Vorbereitungen für die Einberufung einer Generalsynode hatte die Kirchensektion deren Zeitpunkt und vor allem deren Zusammensetzung zu klären. Eine Ent-schließung des Großherzogs vom 7. Juli sah – neben den Abgeordneten von Amts wegen und der berufenen oder ernannten Abgeordneten zur Überraschung beider Kirchen nicht nur die Wahl geistlicher, sondern auch „weltlicher“ Abgeordneter als Repräsentanten der gesamten Pfarrerschaft und aller Gemeinden vor. Die Wahlen und Berufungen im Frühjahr 1821 ergaben folgende Zusammensetzung der Synode:

Insgesamt waren es 44 Abgeordnete, auch stimmberechtigte Deputierte genannt. Aus der Kirchensektion qua Amt: 6 Kirchen- oder Ministerialräte (drei Geistliche, nämlich Hebel, Sander, Ewald, und drei Weltliche, von diesen waren drei lutherisch und drei reformiert) / Gewählte Abgeordnete aus den Diözesen: nämlich 8 lutherische Geistliche und 8 reformierte Geistliche sowie11 lutherische Weltliche und 9 reformierte Weltliche / 2 von der Fakultät in Heidelberg gewählte (Schwarz, luth. Abgeordneter, Daub, ref. Abgeord-neter, beide Professoren und Geheime Kirchenräte) – So standen sich insgesamt 21 geistliche und 23 weltliche bzw. 23 lutherische und 21 reformierte Abgeordnete gegenüber.

Angegeben werden je: Name, Amt/Beruf, Wohnort. Hinzukamen 2 gewählte, nicht stimmberechtigte Sekre-täre, die über die Sitzungen Protokoll zu führen hatten, wiederum ganz korrekt ein geistlicher (ein Pfarrer) und ein weltlicher Abgeordneter (ein Amtmann), damit ein reformierter und ein lutherischer. ‒ Man war also peinlich darum bemüht, paritätisch beiden Konfessionen gerecht zu werden, entgegen der Tatsache der lutherischen qua-litativen Übermacht. Als man am Ende feststellte, dass die Lutheraner zwei Stimmen mehr bekommen hatten, entzog man den beiden lutherischen Weltlichen aus der Kirchensektion das Stimmrecht. Dass die Lutheraner stets zuerst genannt wurden, wird man mit dem Alphabet gerechtfertigt haben. Für die Reihenfolge der Abgeord-neten im Zug durch die Stadt zur Eröffnung der Synode in der Stadtkirche wurde – wie auch in anderen Situationen schon mal – gelost.

 

„Zum Präsidenten und oberbischöflichen Kommissar der Synode“ ernannte der Großherzog den Staatsminister Christian Frhr. von Berckheim (1774‒1849, einen ehemaligen Schüler Hebels aus Lörrach). Die Eröffnungssitzung der Unionssynode fand am Montag, dem 2. Juli 1821 vormittags in der lutherischen Stadtkirche Karlsruhes statt, nach entsprechender Anordnung „ohne weitere öffentliche Feierlichkeiten“. Prälat Hebel sprach ein langes Eröff-nungsgebet, Kirchenrat Sander hielt die Eröffnungsrede  in der er den derzeitigen Stand der erarbeiteten Entwürfe für die Kirchenverfassung („Akte der Union“) und die Kirchenbücher vortrug.

Von diesem 2. Juli bis zum 26. Juli wurde dann in zwölf Plenarsitzungen und zu-sätzlich in Sitzungen besonders gebil-deten sechs Kommissionen daran weiter-gearbeitet, mit dem Ergebnis, dass die „Unionsakte“ mit ihrer Einleitung und ihren10 Paragraphen, später: „Unions-urkunde“ genannt, von allen Synodalen am letzten Tag unterzeichnet werden konnte. Die anderen Vorlagen konnten nur zum Teil abgeschlossen werden, so vor allem die Liturgie, nicht jedoch das „Lehrbuch“ (ein Katechismus) und die Biblischen Geschichten und ein neues Gesangbuch.

 

Der Inhalt von zwei Paragraphen waren vor, während und nach der Unionssynode von besonderer Bedeutung: die eigentlich theologischen §§ 2 und 5.

 

§ 2 legt den Bekenntnisstand der Vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche Baden fest mit drei den Bekennt-nisschriften: die Augsburgische Konfession [von 1530, überkonfessionell], den [Kleinen] Katechismus Luthers [von 1529] und den Heidelberger Katechismus [von 1563, reformiert].

 

§ 5 ist die Abendmahlskonkordie, der längste Paragraph, der einzige katechismusartig mit (8) Fragen und Antwor-ten.9 Die Abendmahlskonkordie ist ein Kompromiss aus dem lutherischen Abendmahlsverständnis der Realpräsenz Christi in Brot und Wein und dem reformierten symbolischen Abendmahlsverständnis. In den Verhandlungen spielten außerdem Fragen der Abendmahlsritus eine Rolle: das Brot wie bei den Refomierten als in längliche Stücke ge-schnittenes und gebrochenes Weißbrot, dem Kommnikanten vom Pfarrer in die Hand gelegt, dies als Regelfall, im Einzelfall aber bei entsprechender Tradition und Wunsch er Gemeinde auch wie bei den Lutheranern als Hostie, also als Oblate aus ungesäuertem Teig, dem Kommunianten auf die Zunge gelegt. Weiter: Knien oder Nichtknien beim Empfang des Abendmahlselemente. Solche Fragen blieben zunächst letztlich offen und wurden freigestellt.

 

Der abschließende § 10 lautet:

 

Nach mehreren Verwaltungsgängen und der Zusendung der Unionsakte an alle Geistlichen der neuen Landeskirche wurde zur Einführung der Union eine landesweite gottesdienstliche Feier mit Abendmahl für den dem Reformations-tag (31. Oktober) am nächsten gelege-nen Sonntag, den 28. Oktober 1821 angeordnet. Aus diesem Anlass wurde in Baden, speziell auch in Mannheim, Heidelberg und Bretten Medaillen  herausgegeben und verschiedene Kirchenlieder gedichtet.

 

 

 

 

 

 

IN FROMMER

EINTRACHT

Andenken

an die

Vereinigung

der evangelischen

Kirchen im

Großherzogthum

Baden

d. 28 Octbr. 1821

 

 

 

 

_________________________________________________________________________

1 Johannes Bauer, Die Union 1821 Urkunden u. Dokumente, hrsg. u. erl. Heidelberg 1921 (Veröffentlichungen der evangel. kirchenhist. Kommission in Baden, 1) 184 S.; Vereinigte Evangelische Landeskirche in Baden 1821‒1971. Dokumente u. Aufsätze, hrsg. von Hermann Erbacher, 2., durchges. u. verb. Aufl., Karlsruhe 1971, 797 S., Abb.; Johannes Ehmann, Die evangelische Kirche in Mannheim im Zeichen von Union und Kirchenverfassung (1800‒1860). In: Udo Wennemuth, Geschichte der evan-gelischen Kirche in Mannheim, mit Beiträgen von …, Sigmaringen 1996 (Quellen u. Darstellungen zur Mannheimer Startgeschichte. Bd. 4), S. 51‒66; Gerhard Schwinge, Auf dem Weg zur Union von 1821 – die Kirchenräte Brauer, Sander, Hebel und Ewald, ihre Aufgaben und ihr Leben innerhalb der Karlsruher Gesellschaft. In:  JbKRG 14 (2020), S. 115‒133.

 

Union / uniert sind die heute gebräuchlichen, an sich vieldeutigen Begriffe für die klarer so benannte Vereinigung der beiden evangelischen Konfessionen. Anfangs wurde nur von Vereinigung gesprochen, vereinzelt auch von Kirchenvereinigung und sogar Wiedervereinigung. In der Überschrift der Unionsur-kunde (damals „Akte der Vereinigung“) ist entsprechend von der „Vereinigung beider ev. Kirchen im Großherzogthum Baden“ die Rede, und der Name der entstandenen Landeskirche lautete nach § 1: Vereinigte evangelisch-protestantische Kirche im Groß-herzogthum Baden.

 

 

 

2 Eine solche unpassende Formulierung taucht 1921 nicht auf, stattdessen ist von Hundertjahrfeier oder Jahrhundertfeier die Rede.

3 Vgl. Gerhard. Schwinge, Die Unionsjubiläen 1871, 1896, 1921, 1996 und 2021, ein Literaturbericht. In: JbKRG 14 (2020), S. 145‒148.

 

4 So der liberale Pfarrer Johann Jakob Kneucker im Süddeutschen protestantischen Wochenblatt 1871, Nr. 12 vom 3. Dezember.

 

5 Schon hier benutzte Brauer statt der Konfessionsnamen den Sammelbegriff Protestanten.

 

6 Zum Ganzen, besonders zu Hebel und Sander und deren nicht gegebenes bzw. vorhandenes Engagement für die Union vgl. Gerhard Schwinge, Auf dem Weg zur Union von 1821 – die Kirchenräte Brauer, Sander, Hebel und Ewald, ihre Aufgaben und ihr Leben innerhalb der Karlsruher Gesellschaft. In: JbKRG 14 (2020), S. 115‒133.

 

7 Zwischen 1706 und 1717 wurde in Mannheim eine Konkordienkirche, eine reformierte französisch-deutsche Doppelkirche gebaut.

 

8 Alle vier Genannten waren dann Abgeordnete der zur Unionssynode erhobenen Generalsynode von 1821.

 

9 Im badischen Evangelischen Gesangbuch als Nummer 886.1 abgedruckt.

 

 

 

 

 

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